Die Kündigung
Wird das Arbeitsverhältnis von einer Seite als beendet erklärt, heißt das Kündigung. Für diesen Fall gibt es verschiedene Fristen und Regelungen, die für alle Arbeitnehmerinnen gelten. Es gibt fristgerechte (ordentlich) und fristlose (außerordentliche) Kündigungen. Liegt keine außerordentliche Kündigung vor, muss der/die ArbeitgeberIn mindestens die gesetzlichen Kündigungsfristen von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats einhalten. Wenn du länger beschäftigt bist, verlängern sich die Fristen.


Eine Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Zwar muss nicht zwingend ein Kündigungsgrund angegeben werden. Aber der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm der Kündigungsgrund genannt wird. Ebenso können Arbeits- oder Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung regeln, dass eine Kündigung begründet sein muss. Besteht ein Betriebsrat, muss er vor einer Kündigung immer angehört werden. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Ablauf der Kündigungsfrist in den Urlaub fällt. Während des Mutterschutzes oder der Elternzeit ist eine Kündigung nahezu unmöglich.  

Auch wenn du kaum Lust verspürst, deinen Arbeitsplatz einzuklagen oder dort weiterzuarbeiten, solltest du eine Kündigung immer innerhalb von drei Wochen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen, am besten von der zuständigen Gewerkschaft. Zum einen besteht die Chance auf eine Abfindung, zum anderen freuen sich spätere Jobberinnen, wenn der Arbeitgeber seine Grenzen kennt. Statt zu versuchen deine Klage allein zu formulieren, solltest du lieber die Hilfe deiner Gewerkschaft in Anspruch nehmen. Wenn du gegen die Kündigung Einspruch erheben willst, geht das nur innerhalb dieser 3 Wochen. Lässt du diese Frist verstreichen, gilt die Kündigung als akzeptiert und gerechtfertigt.