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Wird das Arbeitsverhältnis von einer Seite als beendet
erklärt, heißt das Kündigung. Für diesen Fall gibt es verschiedene Fristen und
Regelungen, die für alle Arbeitnehmerinnen gelten. Es gibt fristgerechte
(ordentlich) und fristlose (außerordentliche) Kündigungen. Liegt keine
außerordentliche Kündigung vor, muss der/die ArbeitgeberIn mindestens die
gesetzlichen Kündigungsfristen von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines
Monats einhalten. Wenn du länger beschäftigt bist, verlängern sich die Fristen.
Eine Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Zwar
muss nicht zwingend ein Kündigungsgrund angegeben werden. Aber der Arbeitnehmer
kann verlangen, dass ihm der Kündigungsgrund genannt wird. Ebenso können
Arbeits- oder Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung regeln, dass eine
Kündigung begründet sein muss. Besteht ein Betriebsrat, muss er vor einer
Kündigung immer angehört werden. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Ablauf
der Kündigungsfrist in den Urlaub fällt. Während des Mutterschutzes oder der
Elternzeit ist eine Kündigung nahezu unmöglich. Auch wenn du kaum Lust verspürst, deinen Arbeitsplatz
einzuklagen oder dort weiterzuarbeiten, solltest du eine Kündigung immer
innerhalb von drei Wochen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen, am besten
von der zuständigen Gewerkschaft. Zum einen besteht die Chance auf eine
Abfindung, zum anderen freuen sich spätere Jobberinnen, wenn der Arbeitgeber
seine Grenzen kennt. Statt zu versuchen deine Klage allein zu formulieren,
solltest du lieber die Hilfe deiner Gewerkschaft in Anspruch nehmen. Wenn du
gegen die Kündigung Einspruch erheben willst, geht das nur innerhalb dieser 3
Wochen. Lässt du diese Frist verstreichen, gilt die Kündigung als akzeptiert
und gerechtfertigt.
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