Infobroschüre
Hier findest du die informative Broschüre "Auf den Job fertig los!". Wenn du in Berlin oder Brandenburg einen Job suchst, ist sie genau richtig für dich. Sie enthält außerdem alle Infos rund ums Bewerbungen schreiben.

Die Broschüre zum icon Download (800.30 KB)



 

 
Der Arbeitsvertrag
Wer länger als einen Monat beschäftigt ist, hat Anspruch auf einen Arbeitsvertrag. Sinn und Zweck eines solchen Vertrages ist es, Missverständnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vermeiden. 
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Lohn
Sobald du anfängst zu Arbeiten hast du einen Anspruch auf Lohn. Wie hoch er ist und ob er am Ende des Monats oder in der Mitte ausgezahlt wird, ist Verhandlungssache und sollte in deinem Arbeitsvertrag stehen. Unregelmäßige Zahlungen sind unzulässig.

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Krankheit

Wer krank ist, muss auch essen. Darum hast du auch im Krankheitsfall Anspruch auf hundertprozentige Lohnzahlungen. Das gilt selbst bei Nebenjobs mit variierenden Wochenarbeitszeiten, in denen du mehr oder weniger kurzfristig für einen "Dienst" eingesetzt wirst: Ist dein Einsatz vereinbart und du wirst kurzfristig krank, bekommst du trotzdem vollen Lohn.

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Urlaub
JedeR ArbeitnehmerIn und damit auch jedeR arbeitende Studierende hat ein Recht auf bezahlten Urlaub. Grundlage hierfür ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Darin ist ein jährlicher Mindesturlaub von 24 Tagen bei einer 6-Tage-Woche und 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche geregelt. Voller Anspruch besteht nach 6 Monaten, vorher hast du Anspruch auf ein Zwölftel pro Monat. Es kann natürlich auch ein höherer Urlaubsanspruch zugunsten des Arbeitnehmers im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt werden.
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Feiertage
Für Arbeitszeit, die aufgrund eines Feiertages ausfällt, steht dem/der ArbeitnehmerIn das Arbeitsentgelt zu, dass er/sie bekommen hätte, wenn er/sie an diesem Tag gearbeitet hätte. Dies gilt natürlich auch für Studierende.
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Arbeitszeit und Pausen
Unabhängig davon, was in deinem Arbeitsvertrag geregelt ist, darfst du nicht mehr als 8 Stunden (plus Pausenzeiten) täglich arbeiten. Die Arbeitszeit kann jedoch ? in Ausnahmefällen und nicht dauerhaft ? auf 10 Stunden täglich erhöht werden, solange innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 6 Monaten durchschnittlich 8 Stunden nicht überschritten werden.
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Die Kündigung
Wird das Arbeitsverhältnis von einer Seite als beendet erklärt, heißt das Kündigung. Für diesen Fall gibt es verschiedene Fristen und Regelungen, die für alle Arbeitnehmerinnen gelten. Es gibt fristgerechte (ordentlich) und fristlose (außerordentliche) Kündigungen. Liegt keine außerordentliche Kündigung vor, muss der/die ArbeitgeberIn mindestens die gesetzlichen Kündigungsfristen von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats einhalten. Wenn du länger beschäftigt bist, verlängern sich die Fristen.


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