Hier findest du die informative Broschüre "Auf den Job fertig los!". Wenn du in Berlin oder Brandenburg einen Job suchst, ist sie genau richtig für dich. Sie enthält außerdem alle Infos rund ums Bewerbungen schreiben.
Die Broschüre zum Download (800.30 KB)
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Wer länger als einen Monat beschäftigt ist, hat Anspruch auf
einen Arbeitsvertrag. Sinn und Zweck eines solchen Vertrages ist es,
Missverständnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vermeiden. |
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Sobald du anfängst zu Arbeiten hast du einen Anspruch auf
Lohn. Wie hoch er ist und ob er am Ende des Monats oder in der Mitte ausgezahlt
wird, ist Verhandlungssache und sollte in deinem Arbeitsvertrag stehen. Unregelmäßige
Zahlungen sind unzulässig.
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Wer krank ist, muss auch essen. Darum hast du auch im
Krankheitsfall Anspruch auf hundertprozentige Lohnzahlungen. Das gilt selbst
bei Nebenjobs mit variierenden Wochenarbeitszeiten, in denen du mehr oder
weniger kurzfristig für einen "Dienst" eingesetzt wirst: Ist dein
Einsatz vereinbart und du wirst kurzfristig krank, bekommst du trotzdem vollen
Lohn. |
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JedeR ArbeitnehmerIn und damit auch jedeR arbeitende
Studierende hat ein Recht auf bezahlten Urlaub. Grundlage hierfür ist das
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Darin ist ein jährlicher Mindesturlaub von 24
Tagen bei einer 6-Tage-Woche und 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche geregelt.
Voller Anspruch besteht nach 6 Monaten, vorher hast du Anspruch auf ein
Zwölftel pro Monat. Es kann natürlich auch ein höherer Urlaubsanspruch
zugunsten des Arbeitnehmers im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt werden.
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Für Arbeitszeit, die aufgrund eines Feiertages ausfällt,
steht dem/der ArbeitnehmerIn das Arbeitsentgelt zu, dass er/sie bekommen hätte,
wenn er/sie an diesem Tag gearbeitet hätte. Dies gilt natürlich auch für
Studierende.
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Unabhängig davon, was in deinem Arbeitsvertrag geregelt ist,
darfst du nicht mehr als 8 Stunden (plus Pausenzeiten) täglich arbeiten. Die
Arbeitszeit kann jedoch ? in Ausnahmefällen und nicht dauerhaft ? auf 10
Stunden täglich erhöht werden, solange innerhalb eines Ausgleichszeitraums von
6 Monaten durchschnittlich 8 Stunden nicht überschritten werden. |
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Wird das Arbeitsverhältnis von einer Seite als beendet
erklärt, heißt das Kündigung. Für diesen Fall gibt es verschiedene Fristen und
Regelungen, die für alle Arbeitnehmerinnen gelten. Es gibt fristgerechte
(ordentlich) und fristlose (außerordentliche) Kündigungen. Liegt keine
außerordentliche Kündigung vor, muss der/die ArbeitgeberIn mindestens die
gesetzlichen Kündigungsfristen von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines
Monats einhalten. Wenn du länger beschäftigt bist, verlängern sich die Fristen.
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